Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe

3. Änderungssatzung

zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Middelhagen

Präambel

Auf Grundlage der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern § 5 (KV M-V) i. d. F. d. Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBL. M-V Nr. 10, S. 205), zul. geänd. durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBL. M-V Nr. 13 S. 539) und der §§ 1,2,11 und 17 des Kommunalangabengesetzes (KAG M-V) i. d. F. d. Bek. vom 12. April 2005 (GVOBL. M-V Nr. 7 S. 146) und der Staatlichen Anerkennung als Erholungsort durch das Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommerns vom 01.07.1994, wird nach Beschlussfassung am 24.5.2007 durch die Gemeindevertretung die 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Middelhagen vom 12.3.2001, zul. geänd. durch die 2. Änderungssatzung vom 6.3.2007 erlassen:

Artikel 1

Änderung § 2 – Erhebungsgebiet/Geltungsbereich

§ 2 erhält neu folgende Fassung:

1) Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Middelhagen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung vom 3.9.1998, zul. geänd. durch die 6. Änderungs-satzung vom 2.9.2004.

2) Die Gemeinde Middelhagen unterteilt sich in die Gemarkungen Alt Reddevitz Flur 1 und 2,

Gemarkung Lobbe Flur 1 bis 3 und Gemarkung Philipshagen Flur 1 bis 5.

3) Die elektronische Gästekarte der Kurverwaltung Middelhagen ist gleichermaßen gültig für die Ange-

bote der anderen Gemeinden im Bereich des Biosphärenreservates Süd-Ost Rügen (einschl. Ostsee

bad Binz und Stadt Sassnitz).

(4) Die von den Gästen in den anderen Gemeinden des Biosphärenreservates Süd-Ost Rügen (einschl.

Binz und Stadt Sassnitz) gelösten Kur- und elektronischen Gästekarten gelten im Erholungsort

Middelhagen und berechtigen zur Benutzung der Kur- und Erholungseinrichtungen sowie zu

Veranstaltungen.“

Artikel 2

Änderung § 3 – Kurabgabepflichtiger Personenkreis

§ 3 Abs. 3 erhält neu folgende Fassung:

„3) Als ortsfremd gilt nicht, wer in der Gemeinde in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20 a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt der jenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten überlässt.“

Artikel 3

Erweiterung § 4 – Befreiung von der Kurabgabe

§ 4 Abs. 7 wird neu hinzugefügt:

„7) Begleitpersonen von behinderten Personen, welche in ihrem Schwerbehindertenausweis ein „B“

eingetragen haben.“

Artikel 4

Änderung § 7 -

Entstehung der Abgabeschuld/Fälligkeit/Erhebungsform und Abrechnung der Kurabgabe

§ 7 erhält neu folgende Fassung:

1) Kurabgabepflichtige, die im Erhebungsgebiet der Gemeinde übernachten, haben der Kurverwaltung der Gemeinde Middelhagen spätestens am Tag nach ihrer Ankunft mittels einer hierfür bei der Kurverwaltung erhältlichen elektronischen Gästekarte, die für die Feststellung der Kurabgabepflicht erforderlichen Angaben zu machen.

2) Die Kurabgabe wird mit dem Entstehen fällig.

3) Die Kurabgabeschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen Tages.

4) Die Kurabgabe ist an den Erhebungsberechtigten oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Kurverwaltung der Gemeinde Middelhagen zu entrichten.

5) Zum Nachweis der Entrichtung der Kurabgabe erhält der Beitragspflichtige eine elektronische Gästekarte, deren Muster Anlage 1 dieser Satzung ist und das Formular „Meldeschein“ ablöst.

Im Falle des § 7 Abs. 1 der Satzung wird die elektronische Gästekarte von der Kurverwaltung der

Gemeinde Middelhagen und im Falle des § 9 Abs. 1 der Satzung vom Beherbergungsbetrieb

ausgegeben. Beherberger ist jeder, der kurabgabepflichtige Personen nach § 3 entgeltlich oder

unentgeltlich aufnimmt oder beherbergt.

6) Kommt der Beherberger seiner Meldepflicht und Abführungspflicht auch nach Aufforderung

nicht frist- und ordnungsgemäß nach, hat die Kurverwaltung Middelhagen das Recht, die

Kurabgabe auf Grund einer Schätzung anhand der durchschnittlichen Belegungswerte in der

Gemeinde Middelhagen in Form eines Abgabenbescheides festzusetzen. Die Abgabe ist 14

Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

7) Nach ordnungsgemäßer vollständiger Abrechnung für den Zeitraum des jeweiligen Kalender-

jahres erhält der Beherberger eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 3 % der von ihm

eingezahlten Kurabgabe, wenn er gegenüber der Kurverwaltung Middelhagen die Einziehung

über das Lastschriftverfahren erklärt, am Lastschriftverfahren teilnimmt oder Bareinzahler ist.

Die Aufwandsentschädigung wird nach erfolgter Abrechnung frühestens am 15. November,

spätestens am 20. Dezember des laufenden Kalenderjahres gezahlt.

8) Eigentümer oder Besitzer von Wochenendhäusern bzw. Ferienwohnungen sind verpflichtet, bei Vermietung die Kurabgabe selbst bei der Kurverwaltung der Gemeinde Middelhagen abzurechen oder eine beauftragte Person zu benennen, die diese Pflicht erfüllt.

9) Eigentümer oder Besitzer von Wochenendhäusern bzw. Ferienwohnungen, die ihren gewöhn-

lichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, sind verpflichtet,

a) für sich und ihren Ehegatten unabhängig von der Aufenthaltsdauer, den Satz der Saisonkur-

abgabe zu zahlen, der bis spätestens zum 30. Mai des Jahres fällig wird. Der Kurabgabe-

pflichtige erhält von der Kurverwaltung Middelhagen eine elektronische Gästekarte.

Zur Verwaltungsvereinfachung kann bei Zweitwohnungsbesitzern die Saisonkurabgabe durch

einen Veranlagungsbescheid erhoben werden.

b) von allen anderen beherbergten Personen, einschließlich der Familienangehörigen, gemäß der

vorgenannten Regelungen dieser Satzung die Kurabgabe einzuziehen und bei der Kurverwal-

tung Middelhagen abzurechnen.

10) Wechselt das Eigentum oder der Besitz an einem Wochenendhaus, zahlt der bisherige Eigentü-

mer bzw. Besitzer nur den in Vierteln ausgedrückten Anteil des Betrages der Saisonkurabgabe

bis zum Ende des Kalendervierteljahres, in das der Eigentums- bzw. Besitzerwechsel fällt.

Der Nachfolger zahlt den Anteil der Saisonkurabgabe mit Beginn des auf den Wechsel

folgenden Kalendervierteljahres.

Artikel 5

Aufhebung § 8 – Rückzahlung von Kurabgabe

§ 8 wird ersatzlos aufgehoben.

Artikel 6

Änderung § 9 – Meldepflicht und Haftung der Beherberger

§ 9 erhält neu folgende Fassung:

„1) Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum

überlassen, sowie Inhaber von Campingplätzen sind verpflichtet, die Meldung der Kurbeitrags-

pflichtigen sowie eventuelle Korrekturen unverzüglich, spätestens am Tag nach der An- bzw.

Abreise, an die Kurverwaltung der Gemeinde Middelhagen mit dem EDV-System „AVS“weiterzuleiten.

2) Wenn alle meldepflichtigen Daten auf elektronischem Weg über das EDV-System „AVS“ erfasst

und weitergeleitet werden, entfällt die Vorlage des unterschriebenen Meldescheines an die Kurver-

waltung der Gemeinde Middelhagen. Die Vorschriften des § 26 Meldegesetz bleiben unberührt.

3) Beherbergungsbetriebe, die nicht über die technische Ausstattung zur elektronischen Weiterleitung der

Meldungen über das EDV-System „AVS“ verfügen, haben die Meldungen in der Kurverwaltung der

Gemeinde Middelhagen oder mittels einer Autorisierungskarte über zugelassene Terminals anderer

Nutzer abzugeben. Hier gelten im Übrigen die Vorschriften des Abs. 3.

4) Die in § 6 dieser Satzung bezeichneten Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, die Kurabgabe zu

erheben und haften der Kurverwaltung der Gemeinde Middelhagen gegenüber für den Eingang des

Beitrages.

5) Die Kurabgabe ist von der Erhebung Verpflichteten, soweit kein Abbuchungsauftrag (Lastschriftverfahren)

besteht, spätestens am 10. Tag nach Erhalt der Rechnung an die Kurverwaltung der Gemeinde Middel-

hagen abzuführen.“

Artikel 7

Änderung § 11 – Ordnungswidrigkeit

§ 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„3. Ordnungswidrig nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) handelt, wer entgegen

§§ 7 und 9 dieser Satzung verstößt.“

Artikel 8

Inkrafttreten

Die 3. Änderungssatzung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Middelhagen, 11.6.2007

Kliesow

Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Form-vorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder auf Grund dieses Gesetztes erlassen, beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich, unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Middelhagen geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

2. Änderungssatzung

zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Middelhagen

Präambel

Auf Grundlage der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern § 5 (KV M-V) i. d. F. d. Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBL. M-V Nr. 10, S. 205), zul. geänd. durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBL. M-V Nr. 13 S. 539) und der §§ 1,2,11 und 17 des Kommunalangabengesetzes (KAG M-V) i. d. F. d. Bek. vom 12. April 2005 (GVOBL. M-V Nr. 7 S. 146) und der Staatlichen Anerken-nung als Erholungsort durch das Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vor-pommerns vom 01.07.1994, wird nach Beschlussfassung am 1. März 2007 durch die Gemeindevertretung die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Middelhagen vom 12.3.2001, zul. geänd. durch die 1. Änderungssatzung vom 14.8.2003 erlassen:

Artikel 1

Änderung § 1 – Zweck der Kurabgabenerhebung

§ 1 Abs. 3 erhält neu folgende Fassung:

„(3) Die Kurabgabe wird zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, An-schaffung, Erweiterung, Verbesserung , Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen wie Bibliothek und Leseraum, Schulmuseum, Spielplätze in Middelhagen und Alt Reddevitz, Wanderwege einschließlich des ausgewiesenen Badestrandes in Lobbe sowie für die, zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen erhoben. Über aktuelle Leistungsangebot wie z.B. Ermäßigung bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Parkplätzen, Entgelte für museale Einrichtungen, Ausflugs-fahrten und Veranstaltungen informieren die Kurkarte und die Bekanntmachungen der Kurverwaltung.“.

Artikel 2
Änderung des § 5

§ 5 Abs. 1 und 2 erhält neu folgende Fassung:

„ (1) Die Kurabgabe beträgt pro Tag und Person

in der Hauptsaison, 1,50 Euro

in der Vor- und Nachsaison

(01.04. bis 31.05. und 01.09. bis 31.10.) 0,75 Euro

(2) Die Saisonkurabgabe beträgt für eine Einzelperson

nach dem vollendeten 18. Lebensjahr 37,50 Euro.“

Artikel 3

Änderung § 6

§ 6 Abs. 1 erhält neu folgende Fassung:

„(1) Die auf den Namen des Kurgastes lautende Kurkarte berechtigt zur kostenlosen Benutzung der Strände und der gesamten öffentlichen Anlagen und Einrichtungen der Gemeinden im Bereich des Biosphärenreservates Süd-Ost-Rügen und kostenlose bzw. ermäßigte Teilnahme an Veranstaltungen der Kurverwal-tungen Middelhagen, Gager, Ostseebad Baabe, Ostseebad Binz, Ostseebad Göhren, Ostseebad Sellin , Stadt Sassnitz und Ostseebad Thiessow, ermäßigter Eintritt für die Mönchguter Museen soweit nicht besondere Gebühren oder Entgelte im Einzelfall erhoben werden.“

Artikel 4

Inkrafttreten

Die 2. Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Middelhagen, den 6.3.2007

Kliesow

Bürgermeister

1. Änderungssatzung

zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Middelhagen

Präambel

Auf Grund der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern § 5 (1) (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 (GVOBL. M.V Nr. 2 S. 29 ff.), zul. geändert durch das Gesetz vom 09. August 2000 (GVOBL. M-V Nr. 14 S. 360) und der §§ 1, 2, 11 und 17 des Kommunalab-gabengesetzes (KAG) vom 1. Juni 1993 (GVOBL. M-V Nr. 13 S. 522), GS Meckl.- Vorp. GL. Nr. 6140-2 und der §§ 26, 27 des Landesmeldegesetzes (LMG) vom 12.10.1992 (GVOBL. M-V Nr. 25 S. 578), GS Meckl.- Vorp. GL. Nr. 210-1 und der Staatlichen Anerkennung als Erholungsort durch das Sozial-ministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommerns vom 01.07.1994, wird nach Beschlussfassung am 19.06.2003 durch die Gemeindevertretung die 1. Ände-rungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Middelhagen vom 12.03.2001 erlassen:

Artikel 1
Änderung des § 5

§ 5 erhält neu folgende Fassung:

„ (1) Die Kurabgabe beträgt pro Tag und Person

in der Hauptsaison, 1,00 Euro

in der Vor- und Nachsaison

(01.04. bis 31.05. und 01.09. bis 31.10.) 0,50 Euro

(2) Die Saisonkurabgabe beträgt für eine Einzelperson

nach dem vollendeten 18. Lebensjahr 25,00 Euro

(3) In den Kurabgabesätzen ist die Umsatzsteuer nach

dem Umsatzsteuergesetz vom 26.11.1979 in der je-

weil’s geltenden Fassung enthalten.“.

Artikel 2

Änderung § 6

§ 6 Abs. 7 erhält neu folgende Fassung:

„(7) Für verlorengegangene Kurkarten, deren Meldeschein vorliegt,

können ausschließlich von der Kurverwaltung gegen eine Verwaltungs-

gebühr in Höhe von 1,00 Euro je Kurkarte Ersatzdokumente ausgestellt

werden.“.

Artikel 3
Änderung § 9

§ 9 Abs. 2 erhält neu folgende Fassung:

„(2) Der Beherberger bzw. ein von ihm Bevollmächtigter erhält von der

Kurverwaltung kombinierte Meldeschein/Kurkartenvordrucke, deren

Empfang er mit Unterschrift bestätigt. Diese registrierte Anzahl der

Formulare ist in jedem Fall entweder genutzt oder ungenutzt

zurückzugeben. Für jedes fehlende Exemplar kann der Beherberger

gegenüber der Kurverwaltung Middelhagen mit 20,00 Euro haftbar

gemacht werden.“.

Artikel 4

Änderung § 11

§ 11 Abs. 4 erhält neu folgende Fassung:

„(4) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu

1.530,00 Eur, Ordnungswidrigkeiten nach den Abs. 2 und 3 einer

Geldbuße bis zu 510,00 Eur geahndet werden.“.

Artikel 5

Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Middelhagen, den 14.8.2003

Kliesow

Bürgermeister

Satzung

über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Middelhagen

Präambel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklen-burg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 (GVOBL. M-V Nr. 2 S. 29 ff.), zul. geändert durch das Gesetz vom 09. August 2000 (GVOBL. M-V Nr. 14 S. 360) und der §§ 1,2,11 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 1. Juni 1993 (GVOBL. M-V Nr. 13 S. 522), GS Meckl.-Vorp. GL. Nr. 6140-2 und der §§ 26 und 27 des Landes-meldegesetzes (LMG) vom 12.10.1992 (GVOBL. M-V Nr. 25 S. 578), GS Meckl.-Vorp. GL.Nr. 210-1 und der Staatlichen Anerkennung als Erholungsort durch das Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommerns vom 01.07.1994 und der Betriebssatzung für den kommunalen Eigenbetrieb “Kurverwaltung Middelhagen” vom 21.08.2000 wird nach Beschlussfassung am 15.02.2001 durch die Gemeindevertretung Middelhagen folgende Satzung erlassen.

§ 1

Zweck der Kurabgabenerhebung

(1) Die Gemeinde Middelhagen ist als Erholungsort anerkannt.

(2) Die Kurabgabe ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe und wird im Auftrage der Gemeinde Middelhagen von der Kurverwaltung Middelhagen eingezogen.

(3) Die Kurabgabe wird zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung , Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen wie Bibliothek und Leseraum, Schulmuseum Spiel- und Sportstätten, Wanderwege einschliesslich des Badestrandes sowie für die, zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen erhoben. Über das aktuelle Leistungsangebot wie z.B. Ermäßigung bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Parkplätzen, Ausflugsfahrten, Entgelte für museale Einrichtungen, Ausflugs- fahrten und Veranstaltungen informieren die Kurkarte und die Bekanntmachungen der Kurverwaltung.

(4) Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen genutzt bzw. in Anspruch genommen werden.

§ 2

Erhebungsgebiet/Geltungsbereich

(1) Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Middelhagen.

(2) Die Kurkarte der Kurverwaltung Middelhagen ist gleichermaßen gültig für die Angebote der anderen Gemeinden im Bereich des Biospähren- reservates Süd-Ost Rügen (einschl. Ostseebad Binz und Stadt Sassnitz).

(3) Die von den Gästen in den anderen Gemeinden des Biospährenreservates Süd-Ost Rügen (einschl. Binz und Stadt Sassnitz) gelösten Kurkarten gelten im Erholungsort Middelhagen und berechtigen zur Benutzung der Kur- und Erholungseinrichtungen sowie zu Veranstaltungen.

§ 3

Kurabgabepflichtiger Personenkreis

(1) Kurabgabepflichtig sind alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet länger als einen Tag aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen erhalten.

(2) Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer eines Wochenendhauses oder einer Ferienwohnung ist.

(3) Als ortsfremd gilt nicht, wer in der Gemeinde in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht.

§ 4

Befreiung von der Kurabgabe

Von der Kurabgabe sind freigestellt:

1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

2. der Ehegatte, Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger und Schwägerinnen ersten Grades von Personen, die in der Gemeinde ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

3. Reisende, Handelsvertreter und andere tätige Personen in Ausübung ihres Berufes, wenn sie ihre Tätigkeit der Kurverwaltung nachweisen und die öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen nicht in Anspruch nehmen.

4. Teilnehmer an den von der Kurverwaltung anerkannten Tagungen, Kongressen und Lehrgängen.

5. Personen, die durch ihr Wirken die Arbeit von Gemeinde Middelhagen und Kurverwaltung unterstützen, die Entscheidung hierüber obliegt der Kurverwaltung im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.

6. Schwerbehinderte, welche lt. Ausweis auf eine Begleitperson angewiesen sind.

§ 5

Höhe der Kurabgabe

(1) Die Kurabgabe beträgt pro Tag und Person ab 01. Januar 2002

a) in der Hauptsaison (01.06. bis 31.08.) 1 Eur b) in der Vor- und Nachsaison (01.05-31.05.und 01.09.-30.09.) 50 Cent

(2) Die Saisonkurabgabe beträgt ab 01.01.2002 für eine Einzelperson

nach dem vollendeten 18. Lebensjahr 25 Eur

(3) In den Kurabgabesätzen ist die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuer- gesetz vom 26.11.1979 in der jeweils geltenden Fassung enthalten.

§ 6

Vergünstigungen und Sonderregelungen

(1) Die auf den Namen des Kurgastes lautende Kurkarte berechtigt zur kostenlosen Benutzung der Strände und der gesamten öffentlichen Anlagen und Einrichtungen der Gemeinden im Bereich des Bios- phärenreservatesSüd-Ost-Rügen und kostenlose bzw. ermäßigte Teilnahme an Veranstaltungen der Kurverwaltungen Middelhagen, Gager, Baabe, Binz, Göhren, Sellin , Sassnitz und Thiessow, soweit nicht besondere Gebühren oder Entgelte im Einzelfall erhoben werden.

(2) Die Kurkarte ist beim Betreten der Anlagen (auch Strände) und Einrichtungen mitzuführen und dem Kontrollpersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten eine Ermäßigung von 50 %.

(4) Den Trägern der Sozialhilfe, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts wird auf Antrag für die von ihnen verschickten Personen eine Vergünstigung von 20 % gewährt.

(5) Schwerbehinderte ab 80 % erhalten, soweit sie die Kosten des Aufenthaltes in voller Höhe selbst tragen, gegen Vorlage amtlicher Unterlagen eine Ermäßigung der Kurabgabe in Höhe von 50 %.

(6) Die Saisonkurkarte berechtigt zum Aufenthalt während des laufenden Jahres. Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen werden.

(7) Ab 01.01.2002 beträgt die Verwaltungsgebühr nach Satz 1 1 Eur.

§ 7

Entstehen der Abgabeschuld/ Fälligkeit/ Erhebungsform und Abrechnung der Kurabgabe

(1) Die Kurabgabe wird gleichzeitig fällig mit dem Meldevorgang am Tage der Ankunft gemäß § 26 Abs. 2 des Landesmeldegesetzes.

(2) Die Kurabgabeschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag. An- und Abreise gelten zusammen als ein Tag. Jeder Beherberger, wie auch dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die Kurabgabe im Auftrag der Kurverwaltung Middelhagen für den beabsichtigten Aufenthalts- zeitraum im Voraus vom Gast zu kassieren und innerhalb von in der Kurverwaltung Middelhagen abzugeben, worauf er dann eine Rechnung erhält. Eine verlängerte Abrechnungsfrist ist mit der Kurverwaltung Middelhagen schriftlich zu vereinbaren. Beherberger ist jeder, der kurabgabepflichtige Personen nach § 3 entgeltlich oder unent- geltlich aufnimmt oder beherbergt.

(3) Kommt der Beherberger seiner Meldepflicht und Abführungspflicht auch nach Aufforderung nicht frist- und ordnungsgemäß nach, hat die Kurverwaltung Middelhagen das Recht, die Kurabgabe auf Grund einer Schätzung anhand der durchschnittlichen Belegungswerte in der Gemeinde Middelhagen in Form eines Abgabenbescheides festzusetzen. Die Abgabe ist 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(4) Nach ordnungsgemäßer vollständiger Abrechnung für den Zeitraum des jeweiligen Kalenderjahres erhält der Beherberger eine Aufwandsent- schädigung in Höhe von 3 % der von ihm eingezahlten Kurabgabe. Die Aufwandsentschädigung wird nach erfolgter Abrechnung frühestens am 15. November – spätestens am 20. Dezember des laufenden Jahres gezahlt.

(5) Bei Kassierung der Kurabgabe gibt der Beherberger eine auf den Namen des Gastes lautende Kurkarte aus. Für Gesellschaftsreisen, Betriebsausflüge und dergleichen wird eine Sammelkurkarte ausge- stellt.

(6) Kurkarten werden erst nach dem Quittierungsvermerk durch die Kurverwaltung Middelhagen oder durch sie beauftragte Personen gültig. Sie sind nicht übertragbar. Bei mißbräuchlicher Benutzung werden Sie eingezogen.

(7) Eigentümer oder Besitzer von Wochenendhäusern bzw. Ferienwohnungen sind verpflichtet, bei Vermietung die Kurabgabe selbst bei der Kurverwaltung Middelhagen abzurechnen oder eine beauftragte Person zu benennen, die diese Pflicht erfüllt.

(8) Eigentümer oder Besitzer von Wochenendhäusern bzw. Ferienwohnungen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben sind verpflichtet,

a) für sich und ihren Ehegatten unabhängig von der Aufenthaltsdauer, den Satz der Saisonkurabgabe zu zahlen, der bis spätestens zum 30. Mai des Jahres fällig wird. Der Kurabgabepflichtige erhält von der Kurverwaltung Middelhagen eine Kurkarte. Zur Verwal- tungsvereinfachung kann bei Zweitwohnungsbesitzern die Saison- kurabgabe durch einen Veranlagungsbescheid erhoben werden.

b) von allen anderen beherbergten Personen, einschließlich der Familienangehörigen, gemäß der vorgenannten Regelungen dieser Satzung die Kurabgabe einzuziehen und bei der Kurverwaltung Middelhagen abzurechnen.

(9) Wechselt das Eigentum oder der Besitz an einem Wochenendhaus, zahlt der bisherige Eigentümer bzw. Besitzer nur den in Vierteln ausge- drückten Anteil des Betrages der Saisonkurabgabe bis zum Ende des Kalendervierteljahres, in das der Eigentums- bzw. Besitzerwechsel fällt. Der Nachfolger zahlt den Anteil der Saisonkurabgabe mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Kalendervierteljahres.

§ 8

Rückzahlung von Kurabgabe

Bei vorzeitiger Abreise des Gastes können auf Antrag in begründeten Fällen 50 % der zuviel gezahlten Kurabgabe erstattet werden. Die Rückzahlung erfolgt nur an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte, auf deren Rrückseite der Wohnungsgeber die Abreise des Kurgastes bescheinigt hat. Auf Saisonkurabgabe und Ersatzkurkarten werden keine Rückzahlungen vorgenommen. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 14 Tage nach der Abreise.

§ 9

Meldepflicht und Haftung der Beherberger

(1) Der Beherberger haftet für die Abgabeschuld seiner Gäste.

Von dieser Haftung wird er befreit, wenn im Falle der Uneinsichtigkeit des Gastes ordnungsgemäß eine schriftliche Anzeige an das Ordnungsamt und die Kurverwaltung erfolgen und vom Ordnungsamt die Weiterbearbeitung erfolgt.

(2) Der Beherberger bzw. ein von ihm bevollmächtigter erhält von der Kurverwaltung kombinierte Meldeschein/Kurkartenvordrucke, deren Empfang er mit Unterschrift bestätigt. Diese registrierte Anzahl der Formulare ist in jedem Fall entweder genutzt oder ungenutzt zurückzugeben. Für jedes fehlende Exemplar kann der Beherberter gegenüber der Kurverwaltung Middelhagen mit 20 € haftbar gemacht werden.

(3) Der Beherberger oder sein ortsansässiger Bevollmächtigter bzw. Beauftragter sind verpflichtet, Meldescheine bereitzuhalten und den Gast darauf hinzuweisen, dass dieser seinen Verpflichtungen gemäß Meldegesetz nachkommt und den Meldeschein am Tage der Ankunft ausfüllt und unterschreibt.

(4) Auf den von der Kurverwaltung Middelhagen herausgegebenen Meldevordrucken sind gemäß § 27 Abs. 2 und 3 des Landesmeldegesetzes LMG) Name, Vorname, Heimatanschrift, Tag der Geburt, Beherbergungs- anschrift in Middelhagen, sowie An- und Abreisetag der aufgenommenen Personen anzugeben.

(5) Die gleiche Verpflichtung obliegt auch den ortsfremden Personen gemäß § 3 dieser Satzung, die sich vorübergehend in eigenen Wohneinheiten aufhalten, soweit sie noch keine Jahreskurkarte gelöst haben, sowohl hinsichtlich ihrer eigenen Person als auch hin- sichtlich der Personen, denen sie Unterkunft gewähren. Die Eigentümer und Besitzer von Wohneinheiten haften für die recht- zeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe.

(6) Entsprechend Landesmeldegesetz § 27 Abs. 4 haben der Beherberger, dessen ortsansässiger Bevollmächtigter bzw. Beauftragter die Meldescheine bis zum Ablauf der auf den Tag der Ankunft folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und den Beauftragten des Amtes Mönchgut-Granitz bzw. der Kurverwaltung Middelhagen bei Kontrollen bzw. auf deren schriftliches Verlangen hin zur Einsichtnahme vorzu- legen und über alle Fragen die die Einrichtung der Kurabgabe be- treffen Auskunft zu erteilen.

(7) Die Beherberger sowie deren Bevollmächtigte, die ihrer Meldepflicht nicht genügen oder hinsichtlich der Aufenthaltsdauer falsche Angaben machen, haften der Kurverwaltung Middelhagen gegenüber für die dadurch entstandenen Schäden.

(8) Beherberger, deren ortsansässige Bevollmächtigte bzw. Beauftragte sind verpflichtet, diese Kurabgabesatzung in den Unterkünften kurabgabepflichtiger Personen an deutlich sichtbarer Stelle auszulegen.

(9) Die Beherbergungs- und Gästedaten werden bei der Kurverwaltung Middelhagen elektronisch gespeichert, ausschließlich zur betriebs- internen Abgabenüberwachung genutzt und nach Ablauf von 2 Jahren gelöscht. Eine Datenübermittlung an anderen Stellen ist ausge- schlossen, soweit nicht die Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

§ 10

Zwangsbeitreibung

Die Kurabgabe unterliegt der Beitreibung auf dem Verwaltungswege nach Maßgabe der Vorschrift des Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 27.04.1953 BGBL. I,S.157.

§ 11

Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer nicht gerechtfertigte Kurabgabevorteile erschleicht oder vorsätzlich oder leichtfertig als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit eines Abgabepflichtigen bewirkt, dass Kurabgabe verkürzt oder Kurabgabevorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, und dadurch ermöglicht, dass Kurabgaben verkürzt werden.

(3) Ordnungswidrig nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen §§ 7 und 9 dieser Satzung

a) der Meldepflicht nicht nachkommt,

b) der Einziehungs- und Abführungspflicht der Kurabgabe nicht

nachkommt,

c) die Meldescheine nicht vorlegt,

d) Auskünfte verweigert,

e) die Kurabgabesatzung nicht auslegt.

(4) Ab 01.01.2002 können Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 1.530 Eur, Ordnungswidrigkeiten nach den Abs. 2 und 3 einer Geldbuße 510 Eur geahndet werden.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kurabgabesatzung vom 11. Mai 1995 sowie die 1. Änderungssatzung vom 10.03.1997 außer Kraft.

Middelhagen, d. 12.03.2001

gez. Kliesow

Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung in der Zeit vom 15.03. – 05.04.2001 – Lo